Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG – Änderung des UStAE aufgrund des Urteils des EuGH in der Rs. C-647/17 (Srf konsulterna)
Das BMF verfügt, dass hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG es für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet wird, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 UStAE in der bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden (Az. III C 3 – S-7117-b / 20 / 10002 :002).
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