Zur Übertragung des elterlichen Sorgerechts
Die elterliche Sorge kann gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13-jährigen Kindes aufrecht zu erhalten sein, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Übrigen gegeben ist. So entschied das AG Frankenthal (Az. 71 F 108/21).
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