Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen
Das FG Münster entschied, dass geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen rechtfertigen (Az. 1 K 3085/17).
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