Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Angabe einer persönlichen Adresse bestehen

Eine Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. So entschied das VG Köln (Az. 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20).
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