Der Hamburger Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne des neuen Reisekostenrechts
Das FG Niedersachsen entschied, dass das Hamburger Hafengebiet für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf diesem Gebiet eingesetzt wird, „dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet“ darstellt, sodass Fahrten zwischen Wohnung und dem Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (Az. 4 K 11006/17).
Source: Datev – Der Hamburger Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne des neuen Reisekostenrechts