BFH: Gemeinnützigkeit und politische Betätigung
Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 der AO. Dies hat der BFH im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. Attac-Urteil entschieden (Az. V R 14/20).
Source: Datev – BFH: Gemeinnützigkeit und politische Betätigung