BFH: Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 der AO. Dies hat der BFH im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. Attac-Urteil entschieden (Az. V R 14/20).
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