Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass Organträger über eine nach Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt
Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die „Organträgerin“ war zu ca. 80 % an der „Organgesellschaft“ beteiligt (Az. 6 K 3291/19).
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