Angegebener „Verwendungszweck“ muss Verbraucher klar über Anwendung und Verwendungsweise informieren

Die Angabe des „Verwendungszwecks“ eines kosmetischen Mittels, die auf dessen Behältnis und Verpackung anzubringen ist, muss den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels informieren. So der EuGH (Az. C-667/19).
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