Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann lt. BAG ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (Az. 9 AZR 102/20).
Source: Datev – Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“

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