Abbruchkosten und Restwert sind nach räumlicher und zeitlicher Nutzung des abgebrochenen Objekts aufzuteilen

Das FG Münster entschied, dass Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen sind (Az. 4 K 855/19).
Source: Datev – Abbruchkosten und Restwert sind nach räumlicher und zeitlicher Nutzung des abgebrochenen Objekts aufzuteilen

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