Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019 und Anwendungserlass der Abgabenordnung zu § 148
Das BMF weist auf die Geltung des BMF-Schreibens vom 06.11.2019 hin. Jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die Frist der Nichtbeanstandungsregelung läuft nach dem 30.09.2020 aus (Az. IV A 4 – S-0319 / 19 / 10002 :001).
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