Gesetzliche Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption sind verfassungsgemäß

Es ist lt. BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar, dass als Folge der Adoption einer volljährigen Person diese ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen kann (Az. 1 BvL 10/20).
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