Normenkontrollantrag gegen Sonntagsöffnung von Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen verfristet

Wird eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem Normenkontrollverfahren überprüft wird, während der Dauer dieses Verfahrens inhaltlich geändert, kann der Antragsteller die geänderte Vorschrift nur innerhalb eines Jahres in das Verfahren einbeziehen. Anderenfalls ist der Normenkontrollantrag hinsichtlich der geänderten Vorschrift unzulässig. Dies entschied das BVerwG (Az. 8 CN 2.23).
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