Der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 EStG ist – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken – mit dem Grundgesetz vereinbar
Das FG Schleswig-Holstein hat über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 EStG für die Jahre 2023 und 2024 entschieden (Az. 1 K 37/23).
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