Lieferung von Abfall i. S. von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie unterliegt der Umsatzsteuer

Unentgeltlich erworbene Gegenstände, die vom Unternehmer zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, führen als Lieferungen gegen Entgelt lt. FG Baden-Württemberg zu steuerbaren Umsätzen (Az. 1 K 11/24).
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