Lehrer haben Anspruch auf Vergütung von Vorgriffsstunden, die wegen eines Feiertages ausgefallen sind, nicht jedoch für in die Schulferienzeit fallende Vorgriffsstunden

Das ArbG Halle hat der Klage eines Lehrers teilweise stattgegeben, mit der er die Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden verlangt hat (Az. 3 Ca 1900/23).
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