Urlaubszeit ist Autozeit: Zur Haftung beim Auffahrunfall
Das LG Köln hat einen altbekannten Grundsatz bestätigt: Wer beim klassischen Auffahrunfall auffährt, ist jedenfalls in der Regel „schuld“ an dem Unfall oder – wie die Juristen sagen – im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG zu 100 % einstandspflichtig (Az. 21 O 45/23).
Source: Datev – Urlaubszeit ist Autozeit: Zur Haftung beim Auffahrunfall