Corona-Überbrückungshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31.08.
Das BMWK weist darauf hin, dass Anwälte, die als prüfende Dritte für Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beantragt haben, bis zum 31.08.2023 ihre Schlussabrechnungen einreichen müssen. Die BRAK weist auf die Voraussetzungen hin, um Schlussabrechnungen einreichen zu können.
Source: Datev – Corona-Überbrückungshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31.08.