BMWK schlägt weitere Anpassung des Differenzbetrags gemäß § 39 EWPBG und § 48 StromPBG vor

Die Ende 2022 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-(EWPBG) und Strompreisbremse-Gesetze (StromPBG) sehen den Erlass einer Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags (DBAV) bei den Preisbremsen vor. Die DBAV soll regelmäßig überprüft werden, um Rücksicht auf die aktuelle Marktentwicklung nehmen zu können.
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