Leitlinien und Erläuterungen zu Art. 102 AEUV
Gemäß Art. 102 AEUV ist Unternehmen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt. Dabei ist der sog. Behinderungsmissbrauch der praktisch häufigste Fall. Die EU-Kommission führt derzeit eine Sondierung zu Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch. Darüber berichtet die BRAK.
Source: Datev – Leitlinien und Erläuterungen zu Art. 102 AEUV