Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz sowie der Erläuterungen zur Anordnung der WPK zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Die WPK hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG hinsichtlich der möglichen Personen des Geldwäschebeauftragten aktualisiert.
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