BGH entscheidet über Sonderbeiträge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters an seine Partei
Der BGH entschied, dass eine politische Partei einen parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Grundlage ihrer Satzung auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag (sog. Amts- bzw. Mandatsträgerbeitrag) gerichtlich in Anspruch nehmen kann (Az. II ZR 144/21).
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