Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen Steuerberater

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe einem Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung dafür erteilen muss, dass dieser seine weitere, ca. 40 km von seiner beruflichen Niederlassung entfernte Beratungsstelle ohne einen anderen Steuerberater als Leiter betreiben darf (Az. 4 A 2856/18).
Source: Datev – Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen Steuerberater