Emeritierter Professor hat kein Recht auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung

Das VG Göttingen entschied, dass ein emeritierter Professor weder einen Anspruch auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung noch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Raumes zur Durchführung einer Lehrveranstaltung hat (Az. 4 A 191/20).
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