Sanktionen gegen Russland: Verbot „mittelbarer“ Dienstleistungen – z. B. Abschlussprüfungsleistungen – für in Russland niedergelassene juristische Personen
Zur Frage, ob das Verbot des Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 „mittelbar“ greift, wenn ein WP/vBP Dienstleistungen für deutsche Unternehmen erbringt, die ein russisches Mutterunternehmen haben, ist auf die FAQ der EU-Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (und Nr. 269/2014) zu verweisen. Das teilt die WPK mit.
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