Keine gesteigerten Anforderungen an ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht
Ein ärztliches Attest mit der Feststellung, dass eine Person „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann“, genügt den Anforderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg an eine Befreiung von der Maskenpflicht. So das OLG Karlsruhe (Az. 2 Rb 37 Ss 25/22).
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