Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen bzw. wucherähnlichen Rechtsgeschäfts bei einem kombinierten Kauf- und Mietvertrag im Rahmen eines sog. sale and rent back
Der BGH hat über die Frage entschieden, ob ein nach § 34 Abs. 4 GewO i. V. m. § 134 BGB verbotenes Rückkaufsgeschäft bzw. ein wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) vorliegt, wenn ein staatlich zugelassener Pfandleiher gewerblich Kraftfahrzeuge ankauft, diese an den Verkäufer zurückvermietet und nach dem Ende der vertraglich festgelegten Mietzeit durch öffentliche Versteigerung, an der der Verkäufer teilnehmen kann, verwertet (Az. VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21, VIII ZR 290/21, VIII ZR 436/21).
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