Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sichergestellten Geschäftskonten freigeben
Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sichergestellten Geschäftskonten freigeben. Dies hat das VG Köln nach summarischer Prüfung im Eilverfahren entschieden und damit dem Eilantrag eines Medienunternehmens stattgegeben (Az. 1 L 1074/23).
Source: Datev – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sichergestellten Geschäftskonten freigeben