Vortragsfähiger Gewerbeverlust einer GmbH geht anteilig auf atypisch stille Gesellschaft über

Das FG Münster entschied, dass der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf eine atypisch stille Gesellschaft übergeht, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist (Az. 14 K 2364/21).
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