Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt bei nennenswerten Gefahren keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme dar

Die Versorgung eines suprapubischen Blasenkatheters stellt bei nennenswerten Gefahren keine einfachste medizinische Behandlungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar. So entschied das SozG Stuttgart (Az. S 15 KR 636/20).
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