Verfassungswidrigkeit der Zuweisung von Streitigkeiten aus dem Verpackungsgesetz an private Schiedsgerichte ist nicht im Eilverfahren von den Fachgerichten prüfbar
Das Verwerfungsmonopol für verfassungswidrige Normen liegt grundsätzlich beim Bundesverfassungsgericht. Fachgerichte können nur dann Eilrechtschutz gewähren, wenn es nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache kommt. Zu einer solchen unzulässigen Vorwegnahme würde es kommen, wenn im Eilverfahren der Zuschlag im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit von § 23 VerpackG untersagt würde. Nach dieser Vorschrift sind Streitigkeiten über die Zuschlagserteilung vor den privaten Schiedsgerichten auszutragen. Das OLG Frankfurt lehnte deshalb einen Eilantrag auf Zuschlagsuntersagung ab (Az. 26 Sch 17/20).
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