Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung
Das BMF-Schreiben beinhaltet die geltende Verwaltungsauffassung für den Steuerabzug nach § 50a EStG bei sog. Softwareauftragsentwicklung (Az. IV B 8 – S-2303 / 19 / 10004 :001).
Source: Datev – Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung