Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts führen bei Vorliegen eigener Einkünfte nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Das FG Münster entschied, dass Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt (Az. 1 K 494/18).
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