Luftfahrtunternehmen können einen Aufpreis für die Umbuchung von wegen Corona annullierten Flügen verlangen
Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit Erfolg auf die FluggastrechteVO berufen. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 127/20).
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