Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen
Das AG München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen (Az. 161 C 2028/22).
Source: Datev – Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen