Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier im Eilverfahren
Der Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Ge-sichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim OVG Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben (Az. 8 B 1967/20).
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