Hundehalter hat keinen Anspruch auf namentliche Benennung von Anzeigenden
Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen mehrerer Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert hatten. Das entschied das VG Neustadt (Az. 5 K 1113/20).
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