Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge erhöhen sich zum 01.07.2023.
Source: Datev – Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023