Für eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist die Nutzung am Stichtag entscheidend

Das FG Münster entschied, dass die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich ist (Az. 3 K 2383/23 F).
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