Freigabe eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz „zur weiteren Rechtsverfolgung“ durch die Behörde nicht vor Beendigung des Insolvenzverfahrens
Der Insolvenzverwalter kann im finanzgerichtlichen Verfahren einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht vor Beendigung des Insolvenzverfahrens „zur weiteren Rechtsverfolgung“ durch die Behörde „freigeben“. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 3 K 101/16).
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