EuGH zur Konkretisierung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände
Der EuGH hat den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter denen die zuständige Justizbehörde nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 die Vollstreckung einer im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung aussetzen kann, konkretisiert (Rs. C-393/21). Darauf weist die BRAK hin.
Source: Datev – EuGH zur Konkretisierung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände