EuGH legt erstmals die Unionsverordnung aus, mit der die „Neutralität des Internets“ festgeschrieben wird
Die Erfordernisse des Schutzes der Rechte der Internetnutzer und der nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs stehen dem entgegen, dass ein Internetzugangsanbieter bestimmte Anwendungen und Dienste bevorzugt behandelt, indem er ihre Nutzung zum „Nulltarif“ anbietet, die Nutzung der übrigen Anwendungen und Dienste dagegen blockiert oder verlangsamt. So entschied der EuGH (Rs. C-807/18 und C-39/19).
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