EuGH-Entscheidung zur Möglichkeit der Klage gegen die Plattform Booking.com
Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Hotel liegt, auf Unterlassung eines etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung verklagt werden. So entschied der EuGH (Rs. C-59/19).
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