Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen

Das FG Düsseldorf hatte über die Frage eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zu entscheiden (Az. 7 K 101/18 K,G,F).
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