DRK-Helfer bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen unfallversichert

Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. So entschied das BSG (Az. B 2 U 14/20 R).
Source: Datev – DRK-Helfer bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen unfallversichert