Corona-Wirtschaftshilfen: Ergänzende Hinweise zur Einreichung der Schlussabrechnungen
Wie der DStV bereits berichtete, steht das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte innerhalb einer Nachfrist noch bis zum 31.01.2024 zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Mit Blick auf die genannten Fristen bittet das BMWK aktuell um Beachtung einiger ergänzender Hinweise.
Source: Datev – Corona-Wirtschaftshilfen: Ergänzende Hinweise zur Einreichung der Schlussabrechnungen