BFH zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer typisch stillen Gesellschaft
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Besteuerung von Einnahmen aus einer 20 %-igen stillen Beteiligung an einer GmbH aufgrund des Vorliegens eines Näheverhältnisses i. S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG mit der tariflichen Einkommensteuer zu erfolgen hat, wenn der stille Beteiligte der Sohn des alleinigen Gesellschafter-/Geschäftsführers der GmbH und zugleich leitender Angestellter (Prokurist) ist (Az. VIII R 46/18).
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