BFH: Bezeichnung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit in Änderungsbescheiden – Auslegung des Vorläufigkeitsvermerks
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein neben § 165 Abs. 1 Satz 2 AO auch auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk seine Gültigkeit verliert, wenn in einem nachfolgenden Änderungsbescheid die Vorläufigkeit zwar weiterhin auf § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO als Rechtsgrundlage gestützt, aber in den Erläuterungen zur Vorläufigkeit nur noch auf anhängige Musterverfahren i. S. von § 165 Abs. 1 Satz 2 AO Bezug genommen wird (Az. VIII R 12/17).
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