BFH: Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid
Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend. So der BFH (Az. VII R 57/20).
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