BAG setzt Entscheidung über Nachtzuschlag aus
Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig ist. Darauf wies das BAG hin (Az. 10 AZR 397/20 (A)).
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